Strafbefehl: Nachteile?

Strafbefehl: Nachteile?

Strafbefehl Nachteile

Hin und wieder lohnt es sich tatsächlich, auf einen Strafbefehl hinzuwirken oder den Strafbefehl einfach zu akzeptieren. Zumeist überwiegen aber die Nachteile:

Vorstrafe – ein schwerwiegender Nachteil

Jeder Strafbefehl, egal wie gering die Geldstrafe ausfällt, wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen folgt unweigerlich ein Eintrag ins Führungszeugnis. In Einzelfällen genügt auch eine geringfügigere Verurteilung, welche sodann in das Führungszeugnis eingetragen wird. Ihr Strafverteidiger kann jedoch auf eine Verfahrenseinstellung (gegen Geldauflage) hinwirken und somit eine Vorstrafe abwenden.

Geldstrafe zu hoch

Eigentlich soll das System der Tagessätze für Gerechtigkeit sorgen, indem es das Nettoeinkommen zu Grunde legt. Gutverdiener und Bedürftige sollen die Bestrafung gleichermaßen spüren. In vielen Fällen wird ein viel zu hoher Tagessatz angegeben, da die Strafjustiz das Nettoeinkommen einfach schätzt und lieber ein zu hohes Einkommen zugrunde legt als ein zu niedriges. Selbst wenn das Nettoeinkommen bekannt ist, werden bestimmte Abzugsmöglichkeiten wie z.B. Unterhaltsverpflichtungen nicht berücksichtigt. Ein falsch berechneter Strafbefehl sollte nicht einfach akzeptiert werden. Oftmals ergeben sich auch erhebliche Zweifel, ob die Anzahl der Tagessätze tat- und schuldangemessen ist.

Strafbefehl steht auf wackligen Füßen

Leider akzeptieren viele Betroffene vorschnell den Strafbefehl, damit die Angelegenheit aus der Welt ist. Dabei lohnt es sich zu prüfen, ob der Strafbefehl zurecht erlassen wurde. Gibt es für die Tatzeit vielleicht doch ein Alibi? Sind die von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren erlangten Zeugenaussagen glaubhaft? Lassen sich in der Akte nicht doch Widersprüche finden? Sind die im Strafbefehl aufgeführten Beweismittel überhaupt verwertbar? Daher der dringende Rat: Lassen Sie Ihren Verteidiger den Strafbefehl gründlich prüfen!

Beweisantragsrecht wird beschnitten

Gem. §411 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. §420 Abs. 4 StPO verliert der Betroffene, der sich mittels Einspruch gegen den Strafbefehl wehrt sein Beweisantragsrecht. Im klassischen Strafverfahren hingegen, wenn direkt eine Hauptverhandlung stattfindet, hat der Angeklagte bzw. sein Verteidiger ein umfassendes Beweisantragsrecht. Der Verteidiger beantragt beispielsweise, dass ein Zeuge gehört werden soll, welcher bekunden kann, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht am Tatort war. Der Richter kann diesen Antrag nur im Einzelfall ablehnen, wenn ein besonderer Ablehnungsgrund (§244 StPO) vorliegt. In einem Strafprozess nach Einspruch gegen den Strafbefehl kann der Richter jeden Beweisantrag zurückweisen, ohne dass er an die besonderen Ablehnungsgründe gebunden ist. Es gilt dann nur noch der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, wonach allein der Richter entscheidet, welche Beweismittel für seine Entscheidung von Bedeutung sind.

Bindungswirkung

Ein strafgerichtliches Urteil, dazu zählt auch der Strafbefehl, hat zwar keine Bindungswirkung (sog. Präjudiz) gegenüber einem später stattfindenden Zivilprozess, allerdings können die einzelnen Feststellungen im Strafbefehl als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren verwendet werden. Das Zivilgericht wird diesen Feststellungen auch folgen, wenn die Parteien des Rechtsstreits nicht gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit vortragen (vgl. Kammergericht – LG Berlin 11 U 6883/97). Das bedeutet konkret: Sie erhalten beispielsweise einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung, weil Sie einen Verkehrsunfall verschuldet haben sollen. Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird das Folgen in einem dann anstehenden Zivilprozess haben: Verlangt der Unfallgegner nun Schmerzensgeld, wird sich das Gericht an den Feststellungen im Strafbefehl orientieren. Diese Feststellungen nutzen aber in diesem Beispiel nur dem Unfallgegner und nicht Ihnen.

Ob es sich nun lohnt, den Strafbefehl zu akzeptieren oder ob ein Einspruch sinnvoller ist, überprüfe ich als Strafverteidiger gerne für Sie. 

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