Strafbefehl: Nach Einspruch immer Hauptverhandlung?

Einspruch gegen den  Strafbefehl – ist die Hauptverhandlung zwingend?

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Geht man vom Wortlaut des Gesetzes aus, sollte diese Frage eindeutig zu beantworten sein. Gemäß §411 Abs. 1 S. 2 StPO wird nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. So eindeutig wie sich diese Gesetzesformulierung anhört ist sie aber nicht. Die Mehrheit aller Einsprüche endet zwar tatsächlich mit einer öffentlichen Hauptverhandlung. Es gibt jedoch Ausnahmen, welche gar nicht so selten sind.

Rücknahme des Strafbefehls

Erst nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl fällt der Staatsanwaltschaft auf, dass der Strafbefehl zu Unrecht beantragt wurde. Gem. §411 Abs. 3 S. 1 StPO kann der Staatsanwalt den Strafbefehl zurücknehmen. Tatsächlich gibt es Staatsanwälte, welche ihre Fehler einräumen, das ist aber eher die Ausnahme. Außerdem sind die Fälle, in denen der Strafbefehl zu Unrecht beantragt wurde nicht sehr häufig. Mit einer Rücknahme des Strafbefehls ist daher kaum zu rechnen.

Gericht kann die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen

Nach einem Einspruch muss das Gericht die Anklage (ursprünglich Strafbefehl) nochmals prüfen und entscheiden, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegen. Ein Mandant erhielt von der Staatsanwaltschaft die Nachricht, dass ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren nach §154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Nach der ersten Erleichterung stellte sich Panik ein. Plötzlich kam der Staatsanwalt auf die Idee einen Strafbefehl zu beantragen, welcher dann auch erlassen wurde. Der Einspruch lohnt sich hier, der Staatsanwalt braucht einen sachlich einleuchtenden Grund, warum er das eingestellte Verfahren wieder aufnimmt und einen Strafbefehl beantragt. Gibt es diesen Grund nicht, muss das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen. Diese Problematik wurde in der Literatur bereits ausführlich behandelt (StraFO 2011 Heft 3, 78 – 81).

Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Eine Besonderheit gibt es, wenn der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt ist. Dann findet in der Regel keine Hauptverhandlung statt, der Richter entscheidet stattdessen im schriftlichen Verfahren.

Das Verfahren wird eingestellt

Dieses Szenario findet vergleichsweise häufig statt. Neben der Eröffnung des Hauptverfahrens besteht die Möglichkeit, das Verfahren (gegen Geldauflage) einzustellen. Die in der Praxis bedeutendsten Einstellmöglichkeiten finden sich in den §§153, 153a StPO. Gerade wenn der Betroffene Ersttäter ist und die Anzahl der verhängten Tagessätze im unteren Bereich angesiedelt ist, lässt sich oftmals eine Verfahrenseinstellung erreichen. Selbst dann, wenn das Verfahren nur gegen Geldauflage eingestellt wird, ergeben sich hieraus erhebliche Vorteile: Ein Eintrag in das Bundeszentralregister beziehungsweise Führungszeugnis bleibt aus, somit wurde eine Vorstrafe vermieden. Außerdem bleibt dem Betroffenen die Hauptverhandlung erspart.

In der Praxis läuft dies folgendermaßen ab: Der Betroffene erhält einen Strafbefehl und wendet sich an seinen Rechtsanwalt. Dieser legt Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragt Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht verfasst der Strafverteidiger eine Einspruchsbegründung, welche er an das Gericht schickt. Das Gericht prüft nun die Einspruchsbegründung und ist in der Mehrzahl der Fälle mit einer Verfahrenseinstellung einverstanden. Das Gericht leitet die Einspruchsbegründung an die Staatsanwaltschaft weiter. Lässt sich die Staatsanwaltschaft von der anwaltlichen Einspruchsbegründung ebenfalls überzeugen, so stimmt sie der Verfahrenseinstellung zu, zur Hauptverhandlung kommt es dann nicht mehr.

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