Strafbefehl: die Fristen beachten!
Will man sich gegen den Strafbefehl wehren, so muss Einspruch eingelegt werden. Geregelt ist der Einspruch in §410 Abs.1 StPO:
,,Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.“
Form
Ein Anruf oder eine E-Mail genügt nicht. Sie können zum Gericht gehen und sich auf der Geschäftsstelle melden (,,zu Protokoll der Geschäftsstelle) und den Einspruch dort erklären. Der Gang zur Geschäftsstelle lohnt aber nur, wenn Sie sich die 58 Cent für einen Brief sparen wollen: Für gewöhnlich legt man den Einspruch schriftlich ein, also per Briefpost oder Fax. Wie ein Einspruch formuliert werden sollte, erfahren Sie hier.
Frist
Sie haben 2 Wochen nach Zustellung Zeit, den Einspruch einzulegen. Diese Frist lässt sich leicht berechnen: Werfen Sie einen Blick auf den gelben Umschlag, in welchem der Strafbefehl verschickt wurde. Dort hat der Zusteller notiert, wann er den Brief eingeworfen hat. Angenommen, das Zustelldatum war an einem Mittwoch, dann endet die Frist 2 Wochen später wieder am Mittwoch. An diesem Mittwoch haben Sie bis abends um 24 Uhr Zeit, den Einspruch einzulegen. Wenn Sie spät dran sind, bietet es sich an, den Einspruch zu faxen oder in den Gerichtsbriefkasten einzuwerfen. Der Briefkasten sortiert eingehende Post automatisch und registriert, ob Ihr Einspruch vor oder nach 24 Uhr eingelegt wurde. Wenn Eile geboten ist, legen Sie ruhig selbst Einspruch ein und nutzen Sie den Mustertext.
Von dieser starren 2-Wochenfrist wird nur ausnahmsweise abgewichen, dieser Ausnahmefall ist in §43 Abs. 2 StPO geregelt: Ist das Fristende ein Feiertag (z.B. ein Feiertag am Montag), dann endet die Frist erst einen Tag später, das wäre dann der Dienstagabend um 24 Uhr. Endet die Frist an einem Samstag, weil der Strafbefehl 2 Wochen zuvor an einem Samstag zugestellt wurde, dann endet die Frist am nächsten Werktag, also am folgenden Montagabend um 24 Uhr.
Frist verpasst
Wurde die Frist verpasst, wird der Strafbefehl rechtskräftig mit allen Konsequenzen: Sie sind vorbestraft und müssen die Geldstrafe bezahlen. Berufung oder Revision stehen als Rechtsmittel ebenfalls nicht zur Verfügung. Können Sie jedoch glaubhaft machen, dass Sie unverschuldet die Frist versäumt haben, wird Ihnen auf Antrag gem. §45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, das Fristversäumnis geheilt.
Ob das Gericht dem Antrag stattgibt ist immer eine Einzelfallentscheidung. Mögliche Gründe für das Fristversäumnis können vielfältig sein, z.B. Urlaub, Krankheit, technische Probleme beim Faxversand oder Probleme mit der Deutschen Post. Der Wiedereinsetzungsantrag ist außerdem selbst an eine Frist gebunden, Sie haben 1 Woche nach Wegfall des Hinderungsgrunds (z.B. Ende des Krankenhausaufenthalts) Zeit, den Antrag zu stellen und zu begründen und den Einspruch selbst nachzuholen. Es ist daher Eile geboten, außerdem erfordern Wiedereinsetzungsanträge einigen Begründungsaufwand, damit das Gericht Ihrem Antrag stattgibt. Die Hürden sind in der Praxis recht hoch, so dass Sie in Erwägung ziehen sollten, einen Strafverteidiger mit dem Wiedereinsetzungsantrag zu beauftragen.
Soll ich für Sie Einspruch einlegen oder einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen? Sie haben Probleme bei der Fristberechnung? Als Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter!