Strafbefehl: Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot droht
Beim Strafbefehl ist die Geldstrafe das Sanktionsmittel der Wahl. Es dürfen aber auch andere Rechtsfolgen ausgesprochen werden. Geregelt ist dies in §407 Abs. 2 StPO.
Durch den Strafbefehl können folgende Rechtsfolgen allein oder nebeneinander festgesetzt werden:
- Geldstrafe
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Fahrverbot
- Verfall
- Einziehung (des Fahrzeugs)
- Vernichtung
- Unbrauchbarmachung
- Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
- Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt
- Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren
- Absehen von Strafe
Bei Delikten, welche mit dem Führen von Kraftfahrzeugen in Zusammenhang stehen wird neben einer Geldstrafe häufig auch ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Gelegentlich wird auch das entsprechende Kraftfahrzeug eingezogen. Diese Sanktionen werden regelmäßig aber nicht ausschließlich bei folgenden Straftaten verhängt:
- Gefährdung des Straßenverkehrs, §315c StGB
- Trunkenheit im Straßenverkehr, §316 StGB
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, §142 StGB
- Vollrausch, §323a StGB
Fußgänger zu sein ist für viele Betroffene schlimmer als die Zahlung einer Geldstrafe. Daher lohnt sich eine genaue Prüfung, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Verhängen eines Fahrverbots oder die Einziehung eines Kraftfahrzeugs rechtmäßig ist. Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen oder eine Ausnahmeregelung besteht, so lohnt sich der Einspruch! Nachfolgend finden Sie weitere Detailinformationen:
- Entziehung der Fahrerlaubnis, §69 StGB [mehr zu diesem Thema]
- Fahrverbot, §44 StGB [mehr zu diesem Thema]
- Einziehung eines Kraftfahrzeugs, §74 StGB [mehr zu diesem Thema]
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