Kosten im Strafbefehlsverfahren
Bei der Geldstrafe allein bleibt es nicht, aber eines vorweg: Die Kosten, welche neben der Geldstrafe auf Sie zukommen, fallen vergleichsweise gering aus.
Gerichtskosten, Zustellkosten, Gutachten
Wie in einem klassischen Strafverfahren mit Hauptverhandlung und Urteil, entstehen auch bei einem Strafbefehl Gerichtskosten. Da keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, sind die Kosten um die Hälfte reduziert. Wie teuer es im Einzelfall wird, ist in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes unter der Nr. 3110, 3118 geregelt: Bei einer Verurteilung bis zu 180 Tagessätzen werden 70,00 EUR Gerichtskosten fällig. Liegt die Geldstrafe darüber, so sind 140,00 EUR an die Staatskasse zu überweisen.
Außerdem verlangt das Gericht, dass Sie die Kosten in Höhe von 3,50 EUR für die Zustellung des Strafbefehls tragen.
Im Einzelfall kommen noch weitere Kosten hinzu, z.B. für eingeholte Gutachten, wenn eine Blutprobe nach einer Trunkenheitsfahrt auf Alkohol (BAK) oder Drogen getestet wird. Gerade Drogentests sind etwas aufwändiger, so dass hier schnell Kosten anfallen, welche sich im Bereich von mehreren hundert EUR bewegen. Ein Gutachten zur Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls wird meist noch deutlich teurer.
Sparpotential nach Einspruch
Wenn gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt wird, gibt es mehrere mögliche Verfahrensausgänge mit jeweils unterschiedlichen Kostenfolgen: Gelingt es Ihrem Verteidiger, dass das Verfahren (evtl. gegen Geldauflage) eingestellt wird, fallen die Gerichtskosten komplett weg. Das gilt auch dann, wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt, aufgrund derer Sie freigesprochen werden. Sollte das Gericht Sie nach der Hauptverhandlung jedoch verurteilen, so verdoppeln sich die Gerichtskosten. Bei einer Verurteilung bis zu 180 Tagessätzen, werden dann nicht 70,00 EUR sondern 140,00 EUR Gerichtskosten fällig.
Haben Sie hierzu noch Fragen? Als Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter! Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.