Strafbefehl: vorbestraft (Bundeszentralregister/Führungszeugnis)?

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Bundeszentralregister

Für viele Mandanten stellt sich die Frage, ob sie nach Rechtskraft des Strafbefehls als vorbestraft gelten. In das Bundeszentralregister (BZR) werden alle strafgerichtlichen Entscheidungen eingetragen – das gilt auch für den Strafbefehl. Dabei spielt die Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe keine Rolle, jeder rechtskräftige Strafbefehl wird in das Bundeszentralregister aufgenommen. Unbeschränkte Auskunft über den Inhalt des Bundeszentralregisters haben insbesondere die Gerichte und Staatsanwaltschaften. Interessant zu wissen ist, dass diese Behörden einen entsprechenden Auszug beim Bundesamt für Justiz anfordern dürfen, ohne dass der Betroffene jemals Kenntnis davon erhält. Das Bundeszentralregister ist daher vor allem dann relevant, wenn die Staatsanwaltschaft ein neues Ermittlungsverfahren führt. In einem sich daran anschließenden Gerichtsverfahren ist das BZR von Bedeutung, da sich daraus ergibt, ob eine (einschlägige) Vorstrafe besteht, was in der Regel dazu führt, dass eine Verurteilung dann strenger ausfällt. Daher ist es im Einzelfall sinnvoll, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen, um gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Eingestellte Verfahren, auch wenn sie nur gegen Geldauflage eingestellt werden, finden im Bundeszentralregister keine Berücksichtigung. Zusammenfassend bleibt festzuhalten dass jeder rechtskräftige Strafbefehl einen Eintrag im Bundeszentralregister nach sich zieht und damit eine Vorstrafe vorliegt.

 

Führungszeugnis

Das deutsche Rechtswesen kennt jedoch nicht nur das Bundeszentralregister sondern auch das Führungszeugnis, welches früher als polizeiliches Führungszeugnis bekannt war. Dieses Führungszeugnis ist eine Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person und ist regelmäßig bei einer Bewerbung um eine Arbeitsstelle vorzulegen. Daher lohnt es sich natürlich, wenn sich dort keine Eintragungen finden.

 

In das Führungszeugnis werden aber nicht alle Gerichtsentscheidungen eingetragen, welche sich im Bundeszentralregister wiederfinden.. Gemäß §32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden in das Führungszeugnis nur Verurteilungen (auch Strafbefehle) aufgenommen, welche Geldstrafen über 90 Tagessätze betreffen. Somit werden Strafbefehle bis einschließlich 90 Tagessätze nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, so dass sich der Betroffene gemäß §53 BZRG als nicht vorbestraft bezeichnen darf.

 

Eine Ausnahme von der 90-Tagessätze-Regel gibt es aber: Findet sich aus der Vergangenheit bereits ein Eintrag im Bundeszentralregister, welcher noch nicht getilgt ist, so wird der nun erlassene Strafbefehl ins Führungszeugnis eingetragen, auch wenn es  sich nur um ein kleines Vergehen handelt. Der Gesetzgeber hat beschlossen, nur den Ersttäter vor einem Eintrag ins Führungszeugnis zu verschonen, nachzulesen ist diese Regelung in §32 Abs. 2 Nr. 5 aE BZRG.

 

Fazit

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Betroffene, welcher mit einem Strafbefehl bis zu 90 Tagessätze bestraft wurde, in jedem Fall einen Vorstrafeneintrag im Bundeszentralregister erhält. Er darf sich aber weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen. Registereinträge werden nach entsprechenden Tilgungsfristen entfernt. Oftmals lohnt es sich gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen und auf eine Einstellung des Verfahrens  (auch gegen Geldauflage) hinzuwirken: Im Erfolgsfalle findet sich dann auch im Bundeszentralregister kein Eintrag.

 

 

Das Internet kann einen Anwalt nicht ersetzen. Haben Sie noch Fragen zum Bundeszentralregister, dem Führungszeugnis und den Tilgungsfristen? Als Strafverteidiger helfe ich Ihnen gerne weiter! Stellen Sie Ihre Frage in der Onlineberatung. Sie möchten wissen, was eine Verteidigung in Ihrer Angelegenheit kostet? Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin.