Strafbefehl: Einspruch empfehlenswert?

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Einspruch gegen Strafbefehl – empfehlenswert?

 

Einspruch gegen den Strafbefehl meist sinnvoll

Ob schuldig oder unschuldig – der Einspruch gegen einen Strafbefehl ist oftmals empfehlenswert. Im Strafbefehlsverfahren findet keine Hauptverhandlung statt, Zeugen und Sachverständige kommen nicht zu Wort, selbst der Betroffene wird für gewöhnlich nicht vom Richter angehört. Es wird nur auf Grundlage der Ermittlungsakte entschieden und damit einseitig die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gewürdigt. Dass sich bei diesem Schnellverfahren Fehler einschleichen, liegt auf der Hand. Fehlerquellen finden sich auf mehreren Ebenen:

  

Ansatzpunkte für erfolgreichen Einspruch

Ist die Anklage unzutreffend oder bestehen erhebliche Zweifel an Ihrer Schuld, so ist ein Einspruch fast immer empfehlenswert. Aber selbst wenn der Vorwurf zutrifft und die Tat in einer möglichen Hauptverhandlung wahrscheinlich nachgewiesen wird, lohnt es sich, über einen Einspruch nachzudenken: In vielen Fällen ist die ermittelte Tagessatzhöhe falsch (Faustregel: Nettoeinkommen geteilt durch 30) und fast immer zu Lasten des Betroffenen. Manchmal besteht auch die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Selbst wenn das Verfahren nur gegen Geldauflage eingestellt wird, hat dies den Vorteil, dass eine Eintragung im Bundeszentralregister und Führungszeugnis ausbleibt, eine Vorstrafe wird somit vermieden.

 

Chance aber auch Risiko

Die Vorteile des Einspruchs liegen auf der Hand, es gibt aber auch Gefahren zu beachten: Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht auf die Tagessatzhöhe beschränkt, folgt unweigerlich eine Hauptverhandlung. Auf die Hauptverhandlung folgt bestenfalls ein Freispruch oder aber ein Strafurteil, welches günstiger, hin und wieder auch schlechter ausfällt. Der Strafrichter ist an die im Einspruch festgelegte Geldstrafe nicht gebunden. Ist der Einspruch überhaupt nicht oder schlecht begründet, spiegelt sich dies regelmäßig im Strafurteil wieder.

 

Frist beachten!

Wichtig: Denken Sie an die Einspruchsfrist! Diese beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Ein einmal eingelegter Einspruch kann problemlos bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Die Einlegung eines Einspruchs verschafft Ihnen und Ihrem Verteidiger erst einmal Zeit, um in aller Ruhe Einblick in die Ermittlungsakte zu nehmen und zu prüfen ob der Einspruch sinnvoll ist.

 

 

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